Allgemeine Geschäftsbedingungen der N3 Immobilien GmbH
§ 1 Präambel
Die Firma N3 Immobilien GmbH (im folgenden auch Makler genannt) widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen Makler und dem Kunden kommt bereits mit Inanspruchnahme des Angebots des Maklers zustande. Mit der Entgegennahme eines Exposés des Maklers, erkennt der Kunde den Nachweis des darin enthaltenen Objekts durch den Makler an. Will der Kunde geltend machen das Objekt bereits zuvor gekannt zu haben, so ist er verpflichtet, diesen Umstand innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Exposes gegenüber dem Makler anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Objekt als vom Makler nachgewiesen. Spätere Direktangebote des Verkäufers, Vermieters oder eines Dritten an den Kunden auch bei verändertem Preis sind für den Kunden weiterhin provisionspflichtig, wenn das Objekt ursprünglich vom Makler nachgewiesen wurde. Kauft der Kunde das vom Makler angebotene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt – auch ohne Makler – ist die Maklergebühr an den Makler fällig.
§ 3 Vertraulichkeit / Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Vertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 4 Angebote
Alle unterbreiteten Angebote des Maklers sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angaben zu den vermittelnden Objekten basieren auf Angaben von dritten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben übernimmt der Makler keine Gewähr oder Haftung. Der Makler verpflichtet sich, sämtliche Daten die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhält, insbesondere die persönlichen Daten der Kunden vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber gestattet Kaufzusagen für das Objekt und die Vermarktung über Print – und Elektronische Medien (Internet).
§ 5 Weitervermittlung und Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.
§ 6 Provisionsvereinbarung
Es gelten die jeweils vertraglichen vereinbarten Provisionssätze. Diese verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision ist sofort nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages verdient und fällig.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit keine Kardinalpflichten aus dem Maklervertrag verletzt worden sind oder der Auftraggeber durch das Verhalten des Maklers keinen Schaden an Körper oder Gesundheit erleidet oder der Haftungsausschluss aufgrund von nicht abdingbarer gesetzlicher Vorschriften unwirksam ist.
§ 8 Informationspflicht nach VSBG
Die N3 Immobilien GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der N3 GmbH und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf zu beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgetzes (VSBG) durchzuführen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz
Sind Makler und Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche, als Gerichtsstand der Firmensitz der N3 GmbH vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Diese gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.